Nachhaltigkeit in KMU (2025)

Nachhaltigkeit in KMU (2025)

Überblick
Das Förderprogramm unterstützt die Nachhaltigkeit in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Land Brandenburg.
| Fördernehmer | Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) |
|---|---|
| Förderthemen | Stärkung eines nachhaltigen Wasser- und Stoffstrommanagements |
| Förderart | Zuschuss |
| Fördergeber | Land Brandenburg, Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MLEUV) |
| Mittelherkunft | Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), Land Brandenburg |
Ziel des Programms
Ziel des Programms ist die Darstellung und Nutzung des Potentials in KMU aus einer Umstellung auf ein nachhaltiges Wasser- und Stoffstrommanagement sowie ein entsprechender Wissenstransfer.
Wer, was und wie wird gefördert
Was wird gefördert?
Fördertatbestand 1:- Gutachten und Beratung zur Potentialermittlung für die Stärkung eines nachhaltigen Wasser- und Stoffstrommanagements
- Investive Vorhaben zur Stärkung eines nachhaltigen Stoffstrommanagements, die dazu führen, dass der Einsatz von Sekundärrohstoffen (Rezyklaten) erhöht wird und/oder Abfälle vermieden werden.
- Gefördert werden Vorhaben im Land Brandenburg in den Landkreisen und kreisfreien Städte außerhalb des Lausitzer Reviers und des Landkreises Uckermark (Landkreise Barnim, Havelland, Märkisch-Oderland, Oberhavel, Oder-Spree, Ostprignitz-Ruppin, Potsdam-Mittelmark, Prignitz und Teltow-Fläming sowie die kreisfreien Städte Brandenburg an der Havel, Frankfurt (Oder) und Potsdam).
- Investive Vorhaben zur Senkung des Einsatzes an Frischwasser und zur Verbesserung der Aufbereitung oder Verringerung der anfallenden Abwasserlast oder der in den Abwässern enthaltenen Schadstofffracht
- Vorhaben zum Wissenstransfer mit dem gleichen inhaltlichen Schwerpunkt, wie das Ziel dieses Programms.
Zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für
- Anlagenaggregate
- Materialkosten
- Bau- und Planungsleistungen
- Lieferkosten für Anlagen(-Aggregate) und Material
- Gutachten, Voruntersuchungen, Planungen und Qualitätssicherung.
Wer oder was wird nicht gefördert?
Ausgenommen von der Förderung sind:
- Zuwendungsempfangende, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
- Zuwendungsempfangende in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nr. 18 AGVO. Abweichend hiervon sind Förderungen jedoch für Zuwendungsempfangende möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
Nicht gefördert werden
- die in Art. 7 der VO (EU) 2021/1058 aufgeführten Tätigkeiten,
- Grundstücke,
- Tiere,
- Fahrzeuge aller Art, die eine Verkehrszulassung haben,
- gebrauchte Wirtschaftsgüter,
- Investitionen, die der Reparatur- und/oder Ersatzbeschaffung dienen,
- aktivierungsfähige Finanzierungskosten,
- Ausgaben für Miet- und Leasingverträge,
- Skonti und Rabatte, unabhängig von ihrer Inanspruchnahme,
- Investitionen in das Nebengewerbe,
- Rechnungsbeträge (netto) kleiner 100,00 EUR,
- Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.
Eigenleistungen und Leistungen von verbundenen/verflochtenen Unternehmen, die im Zusammenhang mit den Vorhaben erbracht werden, sind nicht zuwendungsfähig.
Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO sowie im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 De-minimis-VO.
Wie wird gefördert?
Die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 5.000 Euro betragen.
Fördertatbestand 1:- Förderung in Höhe von 60,00% der zuwendungsfähigen Ausgaben
- pro Unternehmen und Vorhaben ist eine Förderung von maximal 100.000,00 EUR möglich
- Förderung in Höhe von 60,00% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei kleinen Unternehmen
- Förderung in Höhe von 50,00% der zuwendungsfähigen Ausgaben bei mittleren Unternehmen
- pro Unternehmen und Vorhaben ist eine Förderung von maximal 600.000,00 EUR möglich
- Förderung in Höhe von 60,00% der zuwendungsfähigen Ausgaben
- pro Unternehmen und Vorhaben ist eine Förderung von maximal 50.000,00 EUR möglich
Ablauf / Verfahren
Wie ist das Antragsverfahren?
Ihren Antrag können Sie online ab dem 30. Januar 2025 über das Kundenportal der ILB stellen.
Die Antragsunterlagen stehen für Sie unter dem Abschnitt Formulare/Downloads zum Herunterladen zur Verfügung.
Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten für das Vorhaben gestellt worden sein.
Sie dürfen nach dem von der ILB bestätigtem Eingang des Antrags mit der Durchführung des beantragten Vorhabens beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Vorhabenbeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab.
Geltungsdauer
Die Förderrichtlinie tritt mit Wirkung zum 24. Januar 2025 in Kraft und mit Ablauf vom 30. Juni 2027 außer Kraft.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.
Ihre Ansprechperson bei der ILB ist Frau Vinke, die Sie über die Telefonnummer 0331 660-1819 erreichen.
Was ist noch zu beachten
Für Förderungen nach den Fördertatbeständen 2 und 3 sind zusätzlich folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
1. Die geförderten Unternehmen müssen bei mittlerer Größe über ein zertifiziertes Umwelt- oder Energiemanagementsystem (DIN ISO 14001, DIN ISO 50001, EMAS oder ähnlich), ein Qualitätsmanagementsystem (DIN ISO 9001 oder ähnlich) oder das Brandenburger Umweltsiegel verfügen oder ein solches System bzw. Siegel muss in Aufbau bzw. im Antragsverfahren sein. Dieser Leitsatz findet keine Anwendung auf die Auswahl von Förderprojekten kleiner Unternehmen.
2. Es werden folgende Mindestbeiträge zu den definierten Ergebnisindikatoren gefordert:
- Fördertatbestand 2: Das Potential zur Reduktion von Abfällen muss in Höhe von mindestens 10 Prozent bezogen auf den jeweiligen Abfallstrom des Unternehmens ausweisbar sein oder der Einsatz an Primärressourcen muss um mindestens 20 Prozent reduziert werden.
- Fördertatbestand 3: Das Potential zur Reduktion von Frischwasser muss in Höhe von mindestens 10 Prozent bezogen auf den jeweiligen Produktionsprozess ausweisbar sein. Abweichend zu einem Beitrag zu den genannten Ergebnisindikatoren kann bei Maßnahmen zur Schadstoffentfrachtung von Abwässern dargestellt werden, dass dass aufgrund der Aufbereitung eine Reduktion der Schadstofffracht in Abwässern um mindestens 10 Prozent bewirkt wurde, sodass eine Wiederverwendung vor Ort oder eine schadlose Ableitung oder Einleitung vor Ort möglich ist.
3. Für das Vorhaben muss eine Potentialanalyse oder ähnliches durchgeführt worden sein, aus welcher sich die mit dem Vorhaben beabsichtigten Ziele sowie die voraussichtlichen Beiträge der Einzelmaßnahmen mindestens zu einem der für den Förderschwerpunkt dieser Richtlinie definierten Ergebnisindikatoren ergeben.
4. Die Machbarkeit muss durch ein in Inhalt und Größe vergleichbares bereits durchgeführtes Referenzprojekt belegt sein.
5. Die für die Durchführung des Vorhabens erforderlichen Zulassungen und Genehmigungen (insb. Baugenehmigung, immissionsschutzrechtliche Genehmigung) müssen bis zur Entscheidung über eine Zuwendung vorliegen. Eine behördliche Bestätigung über das Nichterfordernis einer Genehmigung ist der Bewilligungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.