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Mit dem Förderprogramm unterstützt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie über die ILB kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bei der internationalen Ausrichtung, insbesondere bei der Erschließung ausländischer Märkte mit innovativen Produkten.
| Fördernehmer | Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Gruppen von KMU |
|---|---|
| Förderthemen | Erschließung ausländischer Märkte mit innovativen Produkten durch die aktive Teilnahme an international ausgerichteten Messen, Beratung und Coaching |
| Förderart | Zuschuss |
| Fördergeber | Land Brandenburg, Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie zur Markterschließung durch KMU |
| Mittelherkunft | Bund, Land Brandenburg |
Ziel des Programms ist die Stärkung der Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit durch Internationalisierung.
Weiterhin soll die Innovationskraft und das Wachstums kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) insbesondere bei der Erschließung ausländischer Märkte gestärkt werden.
Mit dieser Richtlinie werden folgende Vorhaben gefördert:
Gefördert werden die Maßnahmen mit einer projektgebundenen Anteilfinanzierung (Zuschuss) wie folgt:
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 und 2.2 der Richtlinie (aktive Teilnahme an Messen)
Die Mindesthöhe der zuwendungsfähige Ausgaben beträgt 3.000 EUR.
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.3 der Richtlinie (Beratungs-/Coachingmaßnahmen)
Für Maßnahmen nach Nummer 2.3 sind Honorarausgaben des Beraters/Coaches mit einem Tagessatz von bis zu 1.000 EUR ohne Reisekosten und sonstige Sachausgaben sowie grundsätzlich ohne Umsatzsteuer zuwendungsfähig. Für den Fall, dass keine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, ist zusätzlich auch die auf den Tagessatz anfallende Umsatzsteuer zuwendungsfähig.
Der Umfang der Maßnahme ist auf höchstens acht Beratungs-/Coachingtage begrenzt. Der Durchführungszeitraum soll im Regelfall sechs Monate nicht überschreiten.
Innerhalb eines Unternehmens können mehrere, voneinander unabhängige Maßnahmen mit grundsätzlich insgesamt bis zu 20 Beratungs-/Coachingtagen je Unternehmen gefördert werden. Sollte im Einzelfall die Anzahl der zulässigen Tage überschritten werden, bedarf es einer gesonderten Begründung der Notwendigkeit.
Die Richtlinie gilt bis zum 31. Dezember 2023.
Es werden nur solche Maßnahmen gefördert, bei denen die Effekte beim Sitz oder der Betriebsstätte des Unternehmens im Land Brandenburg wirksam werden.
Es werden nur Vorhaben bewilligt, die nicht vor Antragstellung begonnen wurden. Bei Messeförderung gilt die Anmeldung beim Messeveranstalter als Vorhabenbeginn.
Die Internationalisierungsmaßnahmen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Markteinführung von innovativen Produkten stehen. Diese Produkte müssen durch eigene FuE-Leistungen bis zur Marktreife entwickelt worden sein und dürfen mit Antragstellung nicht älter als 5 Jahre sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Teilnahmen an Regionalmessen, soweit diese im aktuellen gemeinsamen Messeplan der Länder Berlin und Brandenburg ausgewiesen sind.