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Technische Unterstützung unter 0331 660-2999 (8.00-17.00 Uhr)

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Mit dieser Härtefallhilfe sollen KMU unterstützt werden, die von besonders stark gestiegenen Energiekosten im Jahr 2022 betroffen waren.
| Fördernehmer | Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Hauptsitz im Land Brandenburg sowie wirtschaftlicher Tätigkeit im Haupterwerb |
|---|---|
| Förderthemen | Existenzsicherung und Abwendung besonderer Härten aufgrund der krisenbedingten Energiepreissteigerungen |
| Förderart | Zuschuss |
| Fördergeber | Land Brandenburg Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg über die Gewährung von Härtefallhilfen als Billigkeitsleistungen an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die infolge der Energiekrise von besonders stark gestiegenen Energiepreisen betroffen sind- „Härtefallhilfe KMU Energie“ vom 5. April 2023 |
| Mittelherkunft | Bund |
Ziel des Programms ist die Existenzsicherung und Abwendung besonderer Härten aufgrund der krisenbedingten Energiepreissteigerungen an KMU der gewerblichen Wirtschaft.
Gefördert werden Preiserhöhungen für leitungsgebundene (Strom, Gas und Fernwärme) sowie nicht-leitungsgebundene (Heizöl, Pellets u.a.) Energieträger. Dabei müssen sich die Energiepreise gegenüber dem Referenzjahr (i.d.R. 2021) mindestens verdreifacht haben.
Energiekosten aufgrund privaten Verbrauchs und Treibstoffe werden nicht gefördert.
Leitungsgebundene Energieträger werden durch eine einmalige Härtefallhilfe in Höhe des Monatsabschlags für November 2022 gefördert.
Nicht-leitungsgebundene Energieträger werden durch eine einmalige Härtefallhilfe in Höhe von 1/6 der Energiekosten für 2022 gefördert.
Die Bagatellgrenze je Energieträger beträgt 2.000 EUR. Der Höchstbetrag der Härtefallhilfe beträgt insgesamt für alle Energieträger 200.000 EUR.
Für dieses Förderprogramm können keine neuen Anträge gestellt werden.
Diese Richtlinie tritt zum 6. April 2023 in Kraft. Die Laufzeit dieser Richtlinie ist bis zum Zeitpunkt des Auslaufens der BKR-Bundesregelung Kleinbeihilfen 2022, mithin bis zum 31.12.2023 befristet.
Im Vorfeld zur Antragstellung ist eine Beratung bei der zuständigen Wirtschaftskammer (IHK / HWK) erforderlich und muss bei der Antragstellung nachgewiesen werden.