GRW Netzwerke

ILB-Förderprogramm

GRW Netzwerke

Überblick

Mit der Förderung unterstützt das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MWAEK) über die ILB die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen.

Fördernehmer

Träger des Kooperationsnetzwerkes

Förderthemen

Netzwerktätigkeiten zur Unterstützung der regionalen und überregionalen Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen

FörderartZuschuss
Fördergeber

Land Brandenburg, Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE)

Mittelherkunft

Bund, Land Brandenburg

Ziel des Programms

Durch Kooperationsnetzwerke kann die regionale und überregionale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, wirtschaftsnahen Einrichtungen sowie Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen zielgerichtet unterstützt werden. Eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Akteuren soll die vorhandenen Potentiale stärken und die Wettbewerbsfähigkeit der Region erhöhen.

Ziele sind insbesondere:

  • gemeinsame Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Einrichtungen und regionalen Akteuren anzustoßen,
  • Informationsnetzwerke zwischen Unternehmen aufzubauen
  • die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, vor allem von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu verbessern.

Die in den Kooperationsnetzwerken organisierten Unternehmen und Forschungseinrichtungen sollen gemeinsam Kooperationen und Projekte durchführen. Insbesondere werden Kooperationsprojekte erwartet, welche zwischen mehreren Unternehmen bzw. Unternehmen und wissenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt werden, z. B. zur Umsetzung von Innovationsprojekten, gemeinsamen Vertriebsaktivitäten, und dem Ausbau Wertschöpfungsketten.

Wer, was und wie wird gefördert

Was wird gefördert?

Das Land Brandenburg gewährt die Zuwendung für Kooperationsnetzwerke durch Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbaren Zuschuss. Zuwendungsfähig sind nur die beim Kooperationsnetzwerk anfallenden Ausgaben zur Durchführung von Netzwerktätigkeiten:

  • Ausgaben für das inhaltliche Netzwerkmanagement (Netzwerkmanager, Mitarbeiter)
  • Personalausgaben beim Träger oder Honorare beim Dienstleister
  • Sachausgaben
  • administratives Netzwerkmanagement, Büromiete, Büromaterial, Reiseausgaben des Netzwerkmanagers nach Bundesreisekostengesetz (BRKG)
  • Leistungen Dritter:
  • Gutachten, Studien
  • Teilnahme des Netzwerkmanagements an Messen, Konferenzen u.a.
  • Durchführung von Workshops und Konferenzen und die Anmietung von Räumlichkeiten
  • Internetauftritt, Anlegen und Pflege Datenbank, Anzeigen in Printmedien
  • Experten (Honorare und ggf. Reiseausgaben in Anlehnung an BRKG)

Wer oder was wird nicht gefördert?

Betriebliche Aufwendungen von beteiligten Unternehmen sind nicht förderfähig.

Wie wird gefördert?

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, insgesamt höchstens 200.000 Euro.Die Förderung des Kooperationsnetzwerkes in einer Anlaufphase beträgt bis zu drei Jahre und kann mit besonderer Begründung zweimalig um jeweils bis zu drei Jahre verlängert werden. Besondere Gründe liegen insbesondere vor, wenn für den jeweils beantragten Folgezeitraum ein Projekt:

  • seine finanzielle Nachhaltigkeit dadurch darstellt, dass die geplanten Netzwerkaktivitäten mit weniger öffentlichen Fördergeldern fortgesetzt werden sollen
  • neue zusätzliche Netzwerkaktivitäten darstellt, die über die bisher durchgeführten Netzwerkaktivitäten hinausgehen - bei gleichbleibender beantragter Förderhöhe.
Bei neuen Vorhaben sind Projekte innerhalb des Landes abzustimmen sowie Konkurrenz und Parallelinitiativen zu prüfen. Die Förderung von Kooperationsnetzwerken kann auch länderübergreifend erfolgen; in diesem Fall ist eine Abstimmung zwischen den beteiligten Ländern erforderlich.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

1.Kontaktieren Sie bitte als Erstes das:Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg (MWAEK)Referat 21GRW, Bürgschaften, Corona-WirtschaftshilfenHeinrich-Mann-Allee 10714473 Potsdamgrw-nw-ic@mwaek.brandenburg.de2. Für eine erste Einschätzung des Vorhabens ist eine Projektskizze (max. 5 DIN A4 Seiten) mit:

  • der Darstellung der Projektziele,
  • den wesentlichen Aufgaben/Tätigkeiten zur Zielerreichung,
  • den Angaben zur Einbindung in bzw. zur Abgrenzung zu regionalen und überregionalen Initiativen,
  • den potenziellen Netzwerkmitgliedern,
  • den Trägerstrukturen und
  • den Ausgaben- und Finanzierungsstrukturen

Eine Antragstellung ist ab sofort möglich.

Geltungsdauer

Die Förderrichtlinie tritt zum 01. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf vom 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Bei Fragen wenden Sie sich an die Kundenbetreuer der ILB, die Sie über das Infotelefon Wirtschaft und Infrastruktur 0331 660-2211 erreichen.

Was ist noch zu beachten

a) Die Vergabe von Aufträgen für das administrative Netzwerkmanagement / Vergabe von Leistungen an Dritte erfolgt gemäß gültiger nationaler Vergabevorschriftenb) Für das inhaltliche Netzwerkmanagement

  • ist eine Vollzeitstelle gemäß dem Tarifvertrag der Länder (TV-L) auszuschreiben
  • Abweichungen von einer Vollzeitbeschäftigung sind zu begründen
  • der Netzwerkmanager/in ist bei dem Träger (Verein) anzustellen
c) De-minimis“-Regelung:
  • die zahlenden Netzwerkmitglieder haben die „De-minimis“-Erklärung im Original einzureichen
  • Netzwerkpartner, die keine wirtschaftliche Tätigkeit im beihilferechtlichen Sinn ausüben, haben eine entsprechende subventionserhebliche Erklärung bzw. den Nachweis, dass keine wirtschaftlicheTätigkeit ausgeübt wird, mittels geeigneter Unterlagen der ILB vorzulegen
  • der dem Netzwerkpartner über die „De-minimis“-Bescheinigung zugewiesene Betrag entsprichtdem rechnerischen Vorteil des Netzwerkpartners (=Beihilfeempfängers).
d) Verein als Antragsteller:Ein bestehender Verein kann Träger eines Kooperationsnetzwerkes sein, wenn folgendes gilt:
  • das Ziel des Kooperationsnetzwerkes ist mit der Satzung des Vereins vereinbar
  • die Aufgaben des Kooperationsnetzwerkes sind klar abzugrenzen von den übrigen Vereinsaufgaben
  • zahlende Netzwerkmitglieder können bereits Mitglieder des bestehenden Vereins sein
  • zur Kofinanzierung der Netzwerkaktivitäten sind zusätzliche Eigenmittel nachzuweisen
  • diese Eigenmittel müssen durch alle zahlenden Netzwerkmitglieder erbracht werden
  • Mitgliedsbeiträge, die bereits in der Vergangenheit erhoben wurden, können nicht als Eigenmittel gelten, da es um die Finanzierung zusätzlicher Aufgaben geht
  • Ausnahme: wenn zum Stand der Bewilligung alle bisherigen Vereinsmitglieder auch zahlendeNetzwerkmitglieder im Kooperationsnetzwerk sind, werden die Vereinsbeiträge als Eigenmittelder Netzwerkmitglieder anerkannt.
In einem als Träger eines Kooperationsnetzwerkes neu zu gründenden Verein sind alle Mitglieder zahlendeMitglieder für die die o.g. „De-minimis“-Regeln gelten.e) Auflagen für ein Kooperationsnetzwerk sind u. a.
  • ein jährlich zu erstellender quartalsscharfer Arbeitsplan
  • regelmäßige Sachberichte im Förderzeitraum
  • die Darstellung der geplanten Netzwerkfinanzierung für die Zeit nach der öffentlichen Förderung(Nachhaltigkeitsplan)