
Einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen

Einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen

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Überblick
Mit dem Förderprogramm können Unternehmen der Landwirtschaft ihre Investitionsvorhaben finanzieren.
Die Richtlinie unterteilt sich in drei Förderschwerpunkte:
- Teil I - Investitionen zur Erzeugung, Verarbeitung und Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte
- Teil II - Investitionen in den Bereichen Gartenbau und Imkerei
- Teil III - Investitionen zur Ausweitung des Angebots (Diversifizierung) hin zu nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeit
| Fördernehmer | Landwirtschaftliche Primärproduzenten |
|---|---|
| Förderthemen | Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter (Baumaßnahmen, Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft) |
| Förderart | Zuschuss |
| Fördergeber | Land Brandenburg Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen im Land Brandenburg und Berlin |
| Mittelherkunft | Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Bund, Land Brandenburg |
Ziel des Programms
Die Förderung von Investitionsvorhaben in Brandenburg oder Berlin soll die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen, nachhaltigen, umweltschonenden, besonders tierartgerechten und multifunktionalen Landwirtschaft unterstützen.
Schwerpunkte der Förderung sind die Verbesserung der artgerechten Tierhaltungsbedingungen, des effizienten Ressourceneinsatzes, der Verbesserung der Umwelt- und Klimaschutzleistungen sowie die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen.
Weiterhin sollen Schäden von Naturkatastrophen (widrige Witterungsverhältnisse) vorgebeugt werden. Darüber hinaus soll die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im nichtlandwirtschaftlichen Bereich (Teil III der Richtlinie) unterstützt werden.
Aktuelle Meldungen
Aufruf zur Antragstellung für das Jahr 2023
Ab dem 22. Mai 2023 können von Landwirtschaftsbetrieben im Land Brandenburg Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) eingereicht werden.
Die Antragstellung für diese Antragsrunde ist befristet bis einschließlich 30. Juni 2023.
Bitte beachten Sie, dass die beantragten Vorhaben bis spätestens zum 31. Dezember 2024 abzuschließen sind.
Der nächste Antragstermin wird im Jahr 2024 erfolgen.
Für die Antragstellung von Unternehmen mit Betriebsstätte im Land Brandenburg stehen insgesamt Haushaltsmittel in Höhe von 15,0 Millionen Euro zur Verfügung, davon 12,3 Millionen Euro für den Richtlinienteil I, 1,9 Millionen Euro für den Richtlinienteil II und 0,8 Millionen Euro für den Richtlinienteil III.
Alle notwendigen Formulare finden Sie unter Formulare / Downloads.
2. Aufruf zur Antragstellung für das Jahr 2022
Ab dem 10. Oktober 2022 können von Landwirtschaftsbetrieben im Land Brandenburg Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) eingereicht werden.
Die Antragstellung für diese zweite Antragsrunde ist befristet bis einschließlich 18. Dezember 2022.
Eine weitere Antragsrunde wird im ersten Halbjahr 2023 rechtzeitig bekanntgegeben.
Für die Antragstellung von Unternehmen mit Betriebsstätte im Land Brandenburg stehen insgesamt Haushaltsmittel in Höhe von 19,0 Millionen Euro zur Verfügung, davon 15,0 Millionen Euro für den Richtlinienteil I, 3,0 Millionen Euro für den Richtlinienteil II und 1,0 Millionen Euro für den Richtlinienteil III.
Alle notwendigen Formulare finden Sie unter Formulare / Downloads.
Aufruf zur Antragstellung für das Jahr 2022
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz plant für 2022 zwei reguläre Antragstermine für das Programm Einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen.
Ab sofort können Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) eingereicht werden.
Die Antragstellung für die erste Antragsrunde ist befristet bis einschließlich 31. März 2022. Der Zeitraum zur Antragstellung für die zweite Antragsgrunde wird rechtzeitig bekanntgegeben und endet am 30. Juni 2022.
Für die Antragstellung von Unternehmen mit Betriebsstätte im Land Brandenburg stehen insgesamt Haushaltsmittel in Höhe von 34,65 Millionen Euro zur Verfügung, davon 28 Millionen Euro für den Richtlinienteil A, 5,35 Millionen Euro für den Richtlinienteil B und 1,3 Millionen Euro und für den Richtlinienteil C.
Wesentliche Änderungen
Für den Antragszeitraum vom 3. Februar bis einschließlich 31. März 2022 ist die noch aktuell gültige Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für einzelbetriebliche Investitionen in landwirtschaftlichen Unternehmen im Land Brandenburg und Berlin aus dem Jahre 2021 gültig. In der Folge können Zuwendungsempfänger dieser ersten Antragsrunde 2022 nicht von den neu geltenden Erweiterungen des GAK-Rahmenplanes 2022 profitieren. Dies ist voraussichtlich erst mit der zweiten Antragsrunde möglich, sobald eine geltende neue Richtlinie 2022 abgestimmt, unterzeichnet und zum Zeitpunkt der Antragsöffnung veröffentlicht worden ist.
Alle notwendigen Formulare finden Sie unter Konditionen, Formulare und Dokumente.
Aufruf zur Antragstellung bis zum 30. Juni (Berlin)
Ab sofort können von Landwirtschaftsbetrieben im Land Berlin Anträge auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Richtlinie bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) eingereicht werden.
Die Antragstellung für diese Antragsrunde ist befristet bis einschließlich 30. Juni 2023.
Für die Antragstellung von Unternehmen mit Betriebsstätte im Land Berlin stehen insgesamt Haushaltsmittel in Höhe von 300.000 Euro zur Verfügung, davon 200.000 Euro für den Richtlinienteil II und 100.000 Euro für den Richtlinienteil III.
Alle notwendigen Formulare finden Sie unter Formulare / Downloads.
Wer, was und wie wird gefördert
Was wird gefördert?
Teil I der Richtlinie
Langlebige Wirtschaftsgüter, die der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen:
- Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
- Erwerb von unbeweglichem Vermögen nur im Zusammenhang mit weiteren Investitionen
- Investitionen in Bewässerungsanlagen (bei Erreichen einer Wassereinsparung von 15 %, bei Erstanschaffung nur wassersparende Technik
- Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen (ausschließlich Sonderkulturen)
- Kauf neuer Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft
- Güllelager mit Abdeckung und Festmistlager in Verbindung mit Stallbauten
- Investitionen zur Verbesserung des Umwelt- und Klimaschutzes und nichtproduktive Investitionen
- Allgemeine Aufwendungen
Teil II der Richtlinie
Investitionen zur Erzeugung, Verarbeitung und Direktvermarktung von Produkten des Gartenbaus und der Imkerei
- Errichtung oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen in den Bereichen Gartenbau und Imkerei
- Kauf neuer Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft einschließlich Computersoftware in den Bereichen Gartenbau und Imkerei
- Kauf von neuen Spezialmaschinen für die Außenwirtschaft in den Bereichen Gartenbau und Imkerei
- Investitionen in Lagerung, Kühlung, Trocknung, Aufbereitung und Vermarktung in den Bereichen Gartenbau und Imkerei
- Investitionen in Bewässerungsanlagen von Unternehmen des Gartenbaus (Wassereinsparung 25 %, bei Erstanschaffung nur wassersparende Technik)
- Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen
Teil III der Richtlinie
Investitionen zur Schaffung zusätzlicher, nichtlandwirtschaftlicher Einkommensquellen:
- Errichtung und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen
- Erstanschaffung neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware
Wie wird gefördert?
Teil I der Richtlinie
Zuschüsse in Höhe von
- 40 % für Investitionen zur Verhütung von Schäden durch Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse
- 40 % für spezifische Investitionen zum Umwelt- und Klimaschutz nach Anlage 1 der Richtlinie
- 30 % für Investitionen in Bewässerungsanlagen nach Anlage 2
- 20 % für die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit
- 40 % für die Schaffung oder Erfüllung besonderer Anforderungen an eine tiergerechte Haltung nach Anlage 3
- 100 % für nichtproduktive Investitionen
- zusätzlich 10 % (max. 20.000 Euro) für Investitionen von Junglandwirten
- Zuschüsse für Kosten der Baubetreuung (Baukosten über 100.000 Euro) in Höhe von 3.000 bis 8.750 Euro
- zusätzlich 10 % bei vereinbarter Nutzung der Investition im Rahmen einer Kooperation
- zusätzlich 20 % für Investition im Rahmen der europäische Innovationspartnerschaft "Produktivität und Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft"
- 40 % für Investitionen zur Aufstockung der Lagerkapazität von Gülle oder Jauche (Emissionsminderung durch feste Abdeckungen) - Förderung bis zum 31.12.2024 ausgesetzt
- 30 % für Investitionen zur Umstellung der Haltung von Jung- und Zuchtsauen im Deckzentrum oder Abferkelbereich oder die Installation eines weichen oder elastisch verformbaren Liegebereichs für Kälber (befristet bis 31.12.2025)
Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 5,0 Mio. Euro im Rahmen der Geltungsdauer der Förderrichtlinie, das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 20.000 Euro. Der Gesamtwert der gewährten Beihilfen darf 40 % nicht überschreiten.
Nur bei Investitionen im Rahmen der europäischen Innovationspartnerschaft (EIP) sind 50 % möglich.
Teil II der Richtlinie
Zuschüsse in Höhe von
- 20 % für Investitionen der Imkerei
- 45 % für Unternehmen im Bereich Gartenbau
Die Förderung ist begrenzt auf ein förderfähiges Investitionsvolumen von 2,0 Mio. Euro in den Jahren 2014-2022, das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 5.000 Euro.
Teil III der Richtlinie
- Zuschuss in Höhe von 25 %
Die Förderung wird als "De-minimis"-Beihilfe mit Beachtung der VO (EU) Nr. 1407/2013 gewährt. Danach dürfen die im Rahmen der "De-minimis"-Beihilfen gewährten Zuwendungen 200.000 Euro in einem Zeitraum von drei Kalenderjahren nicht überschreiten. Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 10.000 Euro.
Ablauf / Verfahren
Wie ist das Antragsverfahren?
Derzeit ist keine Antragstellung möglich.
Geltungsdauer
Die Richtlinienteile I und II gelten bis zum 31. Dezember 2025, Teil III bis zum 31. Dezember 2023.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.
Ihre Ansprechpersonen bei der ILB sind Frau H. Jänicke (0331 660-1608) und Frau J. Stuhlmann-Bley (0331 660-1877).
Was ist noch zu beachten
- Mit einem formgebundenen Investitionskonzept auf Basis von Buchführungsabschlüssen sowie von Planungsdaten ist die Wirtschaftlichkeit nachzuweisen.
- Alle erforderlichen Genehmigungen sowie der Nachweis der gesicherten Gesamtfinanzierung sind mit der Antragstellung vorzulegen.
- Alle (vollständigen) Anträge werden einem Projektauswahlverfahren unterzogen. Dazu werden vorhabensspezifische Kriterien nach einem Punktesystem vorgegeben. Die Reihenfolge der Bewilligungen richtet sich nach der erreichten Punktezahl. Anträge unter einer Mindestschwelle sind von der Förderung ausgeschlossen. Die Projektauswahl erfolgt vorhabenbezogen. Pro Vorhaben ist daher ein Förderantrag zu stellen. Das bedeutet, dass Investitionen, bei denen in der Landespriorität unterschiedlich hohe Punkte ausgewiesen sind, nicht mehr in einem Förderantrag zusammengefasst werden können. Das gilt zum Beispiel auch für geschlossene Schweinehaltungssysteme. Sofern zeitgleich in die Zucht und Mast investiert wird, sind zwei Anträge zu stellen.
- Investitionsvorhaben nach Teil I der Richtlinie müssen mindestens ein Kriterium in Bezug auf den Verbraucherschutz bzw. den Umwelt- und Klimaschutz erfüllen (siehe Anlage 7 der Richtlinie).
- Bei Stallbauinvestitionen sind die baulichen und technischen Anforderungen an eine besonders tierartgerechte Haltung zu schaffen oder zu erfüllen (siehe Anlage 3 der Richtinie).
- Auf Antragstellung kann die Genehmigung auf Zulassung des förderunschädlichen vorzeitigen Vorhabenbeginns im Ausnahmefall erteilt werden. Die Notwendigkeit des vorzeitigen Vorhabenbeginns muss nachvollziehbar begründet werden. Es dürfen keine Anhaltspunkte erkennbar sein, die offenkundig eine Förderung verhindern. Mindestens folgende Unterlagen müssen bereits vorliegen:
- Finanzierungsbestätigung der Hausbank
- Bau- bzw. BImSchG-Genehmigung
- Angebotsübersicht
- Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass trotz der Genehmigung eine Ablehnung möglich ist, insbesondere wenn
- der Förderantrag unvollständig ist,
- die Mindestpunktzahl im Projektauswahlverfahren nicht erreicht wird oder
- das Vorhaben bei zu geringem Budget aufgrund seiner Platzierung im Projektauswahlverfahren nicht ausgewählt wird.

