Corona-Überbrückungshilfe
Zum Antragsverfahren(öffnet externe Seite)
über das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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Mit der Corona-Überbrückungshilfe erhielten kleine und mittlere Unternehmen für die Monate Juni bis August 2020 eine weitergehende Liquiditätshilfe für ihre Existenzsicherung.
| Fördernehmer | Unternehmen aller Branchen, soweit sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren und ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. |
|---|---|
| Förderthemen | Abmilderung von Umsatzrückgängen während der Corona-Krise (Juni bis August 2020) |
| Förderart | Zuschuss |
| Fördergeber | Bundesrepublik Deutschland |
| Mittelherkunft |
Alle Überbrückungshilfen (I-III) | Alle Schlussabrechnungen für die Überbrückungshilfen sind bis zum Ende des Jahres 2022 möglich.
Die Frist für das Stellen von Änderungsanträgen für die Corona-Überbrückungshilfe I wurde bis zum 30. November 2020 verlängert.
Anteiliger finanzieller Ausgleich für monatlich anfallende betriebliche Fixkosten in Abhängigkeit von der Unternehmensgröße und der Höhe der Umsatzeinbußen in den Monaten Juni bis August 2020
Mögliche Umsatzeinbußen und Lebenshaltungskosten.
Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.
Die Antragstellung ist beendet.