Tel.: 0331 660 - 1786
Ihre Ansprechpartner zum Thema

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Im Rahmen des Programms fördert die ILB Vorhaben im Energiebereich, um die finanziellen Belastungen von Unternehmen bedingt durch die Energieknappheit seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine abzumildern.
| Fördernehmer | Unternehmen und juristische Personen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten |
|---|---|
| Förderthemen | Energieeinsparvorhaben (z.B. Anlagen zur Energieeffizienzverbesserung oder Energierückgewinnung),Nutzung von erneuerbaren Energien (z.B. Erneuerbare-Energien-Erzeugungsanlagen),Investition in Fernwärme-/Fernkältesysteme,Nicht investive Vorhaben (z.B. Konzepte, Vorerkundungen bei Geothermieprojekten, Energieberatungen) |
| Förderart | Zuschuss |
| Fördergeber | Land Brandenburg Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) |
| Mittelherkunft | Land Brandenburg |
Der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine hat negative Folgen für die brandenburgischen Unternehmen. Infolge der Energieknappheit haben sich die Energiepreise und damit die finanziellen Belastungen der Unternehmen seit Ausbruch des Krieges weiter erhöht.
Die Förderung von Vorhaben im Energiebereich soll dazu beitragen, die finanziellen Belastungen von Unternehmen abzumildern.
Die Richtlinie zum Förderprogramm läuft zum 30.06.2024 aus. Um eine ordnungsgemäße Prüfung und Entscheidung noch eingehender Förderanträge bis einschließlich 30.06.2024 (Ende der Richtliniengültigkeit) gewährleisten zu können, nehmen wir im Förderprogramm BEn 2023/2024 Anträge nur noch bis einschließlich 22. April 2024 an.
Bitte beachten Sie, dass die Vorhaben
Die Zuwendung für Ihr Vorhaben erhalten Sie nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung in Abhängigkeit vom Prüfergebnis in einer Summe. Die dafür erforderlichen Haushaltsmittel im Förderprogramm stehen nur noch in diesem Jahr für die Auszahlungen zur Verfügung.
Am 15. Februar 2024 ist die erste Richtlinienänderung zum Förderprogramm BEn 2023/2024 in Kraft getreten. Die Änderungen basieren im Wesentlichen auf der neuen Fassung der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO). Für Vorhaben, die eine Zuwendung nach der AGVO beantragen bzw. erhalten, ergeben sich folgende Änderungen:
Energieeffizienzvorhaben nach Ziffer 2.1 der Förderrichtlinie:
Erneuerbare Energien nach Ziffer 2.2 der Förderrichtlinie:
Fernwärme-/Fernkältesystem nach Ziffer 2.3 der Förderrichtlinie:
nicht investive Vorhaben nach Ziffer 2.4 der Förderrichtlinie:
Konzepte/Studien (Ziffer 2.4 a):
Energieberatungsdienstleistungen (Ziffer 2.4 b):
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem aktuellen Informationsblatt zum relevanten Fördertatbestand.
Die Antragsannahme wurde zum 22.04.2024 beendet.
Die allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) ist neben der „De-minimis“-Verordnung die beihilferechtliche Grundlage der einzelnen Fördertatbestände und hat somit erheblichen Einfluss auf die Förderbedingungen. Am 01.07.2023 ist eine novellierte AGVO in Kraft getreten und löst die bisherige AGVO-Fassung nach einer 6 monatigen Übergangsregelung zum 01.01.2024 ab. Die notwendigen Anpassungen in den Förderbedingungen des Förderprogramms werden derzeit durch eine Richtlinienänderung vorbereitet. Im Anschluss werden die erforderlichen Änderungen in den Antragsunterlagen und Informationsblättern zum Förderprogramm vorgenommen.
Hinweis:
Förderanträge auf Basis der bisherigen AGVO können wir innerhalb der Übergangsregelung nur noch bis zum 31.12.2023 bewilligen. Ab Januar 2024 müssen die Regelungen der novellierten AGVO berücksichtigt werden. Das bedeutet, es kann für künftig eingehende Anträge, die vor der geplanten und in Kraft gesetzten Richtlinienänderung auf Basis der AGVO noch gestellt werden, zu Änderungen der Förderhöhe und sogar zu Ablehnungen kommen, wenn diese die Bedingungen der neuen AGVO-Fassung nicht erfüllen. Weitere detaillierte Informationen zur Richtlinienänderung geben wir, sobald sie uns vorliegen, hier bekannt.
Investitionen, wie z.B.:
Nicht investive Vorhaben, wie z.B.:
Welche Ausgaben gefördert bzw. nicht gefördert werden, entnehmen Sie bitte unserem Informationsblatt zum jeweils zutreffenden Fördertatbestand (zu finden unter "Konditionen, Formulare und Dokumente").
Die Förderung erfolgt als Projektförderung.
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.
Die Höhe der Zuwendung richtet sich nach den jeweiligen Vorgaben des beantragten Beihilferegimes (AGVO oder De-minimis-Verordnung).
Sie erhalten in Bezug auf das Vorhaben
Im Förderprogramm können keine Anträge mehr gestellt werden.
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 3. März 2023 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2024.
Wir möchten Sie an dieser Stelle noch auf einige wichtige Aspekte hinweisen:
Die wichtigsten Informationen haben wir in unseren Informationsblättern für jeden Fördertatbestand zusammengefasst..
Bei der Beantwortung von Fragen helfen Ihnen gerne unsere Mitarbeitenden.
Sprechen Sie uns bitte so früh wie möglich an. Wir beantworten nicht nur Detailfragen. Wir unterstützen Sie gern bei formalen Aspekten der Antragstellung.
Erkunden Sie den Markt und holen Sie 3 schriftliche Vergleichsangebote ein. Öffentliche Antragstellende beachten bitte die Ausschreibungspflichten. Wichtig ist, dass Sie jetzt noch keine Aufträge erteilen.
Registrieren Sie sich im ILB-Kundenportal 2, wenn Sie dort noch keinen Antrag gestellt haben, und füllen Sie den Antrag vollständig online aus. Laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch und reichen Sie den Antrag inkl. Anlagen ausschließlich über das Kundenportal ein.
Registrieren Sie sich bzw. Ihr Unternehmen im ILB Kundenportal und teilen uns Ihren Benutzernamen und Ihre E-Mailadresse per E-Mail an wirtschaft-energie@ilb.de mit. Danach kommunizieren wir mit Ihnen ausschließlich und unkompliziert über unser Kundenportal.
Nachdem wir Ihre Antragsunterlagen geprüft haben, erhalten Sie eine Antragseingangsbestätigung - möglicherweise mit einer Unterlagennachforderung. Nachgeforderte Unterlagen können Sie per Post oder über unser Kundenportal einreichen. Wir melden uns bei Ihnen.
Nach Erhalt der Antragseingangsbestätigung dürfen Sie auf eigenes Risiko Leistungen beauftragen und mit der Umsetzung Ihres Vorhabens beginnen. Ein Anspruch auf eine Förderzusage besteht nicht.
Sofern die Prüfung Ihres Antrages zum positiven Ergebnis (Zuwendungsbescheid) geführt hat, können Sie Ihr Vorhaben abschließend umsetzen. Bitte machen Sie sich mit den Bestandteilen und Auflagen des Bescheides vertraut.
Zum Abschluss der Förderung füllen Sie den Verwendungsnachweis im ILB-Kundenportal aus und reichen ihn mit den Anlagen ein. Sollten wir noch weitere Unterlagen benötigen, melden wir uns. Nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung werden die restlichen Fördermittel ausgezahlt.
Nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung erhalten Sie Ihre Fördermittel.