Landschaftswasserhaushalt und naturnahe Gewässerentwicklung

ILB-Förderprogramm

Landschaftswasserhaushalt und naturnahe Gewässerentwicklung

Überblick

Mit der Förderung werden Vorhaben zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes und der nachhaltigen naturnahen Entwicklung von Gewässern unterstützt.

Bis zum 31. Dezember 2025 können über diese Seite noch GAK-Förderungen beantragt werden.

Die ELER-Förderung erfolgt über die separaten Richtlinien:

vom 23.August 2024.

Fördernehmer

Gewässerunterhaltungsverbände, Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Ausnahme des Landes. Darüber hinaus für mit ELER/Land-Mitteln geförderte Vorhaben nach Nummer 2.1 und damit in Verbindung stehenden Vorhaben nach Nummer 2.2 auch nach § 52 der Abgabenordnung (AO) gemeinnützige Körperschaften des privaten Rechts, zum Beispiel Naturschutzverbände und Vereine.

Förderthemen

umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen, Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerqualität und der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums

FörderartZuschuss
FördergeberLand Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der naturnahen Entwicklung von Gewässern und zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung der Regulationsfähigkeit des Landschaftswasserhaushaltes

Mittelherkunft

Bund, Land Brandenburg

Ziel des Programms

Ziel der Förderung ist eine umweltverträgliche Bewirtschaftung der Wasserressourcen, Verbesserung der Gewässerqualität und der wasserwirtschaftlichen Infrastruktur als Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums und zur Umsetzung der EG-Wasserrahmenrichtlinie.

Weiterhin werden Ziele der nachhaltigen Entwicklung sowie Ziele des Umweltschutzes und der Erhaltung der Umweltqualität verfolgt. Die Finanzierung der Vorhaben dient der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung gemäß § 6 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).

Aktuelle Meldungen

Neuer Aufruf zur Antragsrunde

ELER-Förderanträge sind stichtagsgebunden und können bis zum 16. Februar 2024 bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) eingereicht werden.

Für den Aufruftermin 16. Februar 2024 stehen für die Förderung der Maßnahmen mit ELER-Mitteln für Vorhaben der Gewässerentwicklung insgesamt 800.000 Euro und für Vorhaben des Landschaftswasserhaushaltes ebenfalls insgesamt 800.000 Euro zur Verfügung.

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass aufgrund der auslaufenden ELER-Förderperiode 2014-2022 die Vorhaben bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen sind und die Verwendungsnachweisprüfung bis zum 30. Juni 2025 zu erfolgen hat.

Es liegen getrennte Vordrucke zur Antragstellung für eine ELER- und GAK-Förderung vor. Bitte verwenden Sie die entsprechenden Antragsunterlagen für die beabsichtigte Finanzierung.

Die Vorhaben müssen im Einklang mit den Zielen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) sowie der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRM-RL) stehen.

Alle Vorhaben bedürfen der fachlichen Vorprüfung in Form des Votums durch die Regionale Arbeitsgruppe. Das Votum darf nicht älter als 2 Jahre zum Zeitpunkt der Antragseinreichung sein.

Mit dem Förderantrag sind die Unterlagen gemäß Nummer 8 des Antragsformulars einzureichen. Bei Anträgen auf ELER-Förderung werden nur diejenigen Anträge für die Bearbeitung berücksichtigt, welche die erforderliche Vollständigkeit der Unterlagen aufweisen.

Für die Vorhaben stehen ELER- und GAK-Mittel zur Verfügung. Dabei sind die jeweils geltenden Fördergegenstände und Zuwendungsempfänger zu beachten. Details sind den Nummern 2 und 3 der Richtlinie zu entnehmen.

Neuer Antragsaufruf bis zum 10. Oktober 2023

ELER-Förderanträge sind stichtagsgebunden und können bis zum 10. Oktober 2023 bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) eingereicht werden.

Für den Aufruftermin 10. Oktober 2023 stehen für die Förderung der Maßnahmen mit ELER-Mitteln für Vorhaben der Gewässerentwicklung insgesamt 4 Millionen Euro und für Vorhaben des Landschaftswasserhaushaltes ebenfalls insgesamt 4 Millionen Euro zur Verfügung.

Es liegen getrennte Vordrucke zur Antragstellung für eine ELER- und GAK-Förderung vor. Bitte verwenden Sie die entsprechenden Antragsunterlagen für die beabsichtigte Finanzierung.

Die Vorhaben müssen im Einklang mit den Zielen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) sowie der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRM-RL) stehen.

Alle Vorhaben bedürfen der fachlichen Vorprüfung in Form des Votums durch die Regionale Arbeitsgruppe. Das Votum darf nicht älter als 2 Jahre zum Zeitpunkt der Antragseinreichung sein.

Neuer Termin für die Antragsannahme bis zum 19. April 2023

Vorhaben nach Nummer 2 der Richtlinie können entweder zur ELER- oder zur GAK-Förderung beantragt werden. ELER-Förderanträge sind stichtagsgebunden und können bis zum 19. April 2023 eingereicht werden. GAK-Förderanträge können fortlaufend eingereicht werden.

Für den Aufruftermin 19. April 2023 stehen für die Förderung der Maßnahmen mit ELER-Mitteln für Vorhaben der Gewässerentwicklung insgesamt 5 Millionen Euro und für Vorhaben des Landschaftswasserhaushaltes insgesamt 5 Millionen Euro zur Verfügung.

Es liegen getrennte Vordrucke zur Antragstellung für eine ELER- und GAK-Förderung vor. Bitte verwenden Sie die entsprechenden Antragsunterlagen für die beabsichtigte Finanzierung.

Die Vorhaben müssen im Einklang mit den Zielen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) sowie der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRM-RL) stehen.

Alle Vorhaben bedürfen der fachlichen Vorprüfung in Form des Votums durch die Regionale Arbeitsgruppe. Das Votum darf nicht älter als 2 Jahre zum Zeitpunkt der Antragseinreichung sein.

Mit dem Förderantrag sind die Unterlagen gemäß Nummer 8 des Antragsformulars einzureichen. Bei Anträgen auf ELER-Förderung werden nur diejenigen Anträge für die Bearbeitung berücksichtigt, welche die erforderliche Vollständigkeit der Unterlagen aufweisen.

Für die Vorhaben stehen ELER- und GAK-Mittel zur Verfügung. Dabei sind die jeweils geltenden Fördergegenstände und Zuwendungsempfänger zu beachten. Details sind den Nummern 2 und 3 der Richtlinie zu entnehmen.

Neuer Termin für die Antragsannahme bis zum 30. November 2022

Für den Aufruftermin 30. November 2022 stehen für die Förderung der Maßnahmen mit ELER-Mitteln für Vorhaben der Gewässerentwicklung insgesamt 5 Millionen Euro und für Vorhaben des Landschaftswasserhaushaltes insgesamt 5 Millionen Euro zur Verfügung.

Es liegen getrennte Vordrucke zur Antragstellung für eine ELER- und GAK-Förderung vor. Bitte verwenden Sie die entsprechenden Antragsunterlagen für die beabsichtigte Finanzierung.

Die Vorhaben müssen im Einklang mit den Zielen der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) sowie der Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRM-RL) stehen.

Alle Vorhaben bedürfen der fachlichen Vorprüfung in Form des Votums durch die Regionale Arbeitsgruppe. Das Votum darf nicht älter als 2 Jahre zum Zeitpunkt der Antragseinreichung sein.

Mit dem Förderantrag sind die Unterlagen gemäß Nummer 8 des Antragsformulars einzureichen. Bei Anträgen auf ELER-Förderung werden nur diejenigen Anträge für die Bearbeitung berücksichtigt, welche die erforderliche Vollständigkeit der Unterlagen aufweisen.

Hinweis: Abweichend von Ziffer 7.2 der Richtlinie, können die Anträge in einfacher Ausfertigung eingereicht werden.

Für die Vorhaben stehen ELER- und GAK-Mittel zur Verfügung. Dabei sind die jeweils geltenden Fördergegenstände und Zuwendungsempfänger zu beachten. Details sind den Nummern 2 und 3 der Richtlinie zu entnehmen.

Aussteuerung der alten Förderperiode

Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass aufgrund der auslaufenden ELER-Förderperiode 2014-2022 die Vorhaben bis zum 31. Dezember 2024 abzuschließen waren und die Verwendungsnachweisprüfung bis zum 30. Juni 2025 zu erfolgen hat. Daher denken Sie bitte daran, dass der letzte Mittelabruf mit dem Verwendungsnachweis spätestens mit Ablauf des dritten auf den Durchführungszeitraum folgenden Monat bzw. vor bereits gesetztem Termin vorzulegen ist.

Wer, was und wie wird gefördert

Was wird gefördert?

Generell werden Vorhaben zur naturnahen Gewässerentwicklung gefördert, deren Ziel darin besteht, den ökologischen und chemischen Zustand der Gewässer zu verbessern.

  • 2.1 Konzeptionelle Vorarbeiten und Erhebungen für Vorhaben nach den Nummern 2.2 bis 2.4 der Richtlinie
  • 2.2 Vorhaben zur naturnahen Gewässerentwicklung, um den ökologischen und chemischen Zustand bzw. das Potenzial der oberirdischen Gewässer zu verbessern durch:
    1. Schaffung von Gewässerentwicklungsräumen durch Einrichtung und Gestaltung von Gewässerrandstreifen einschließlich standortgerechter Pflanzungen
    2. Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen durch Gewässer¬entwicklungs-korridore, Schaffung naturnaher Gewässerstrukturen beziehungsweise Initiieren einer eigendynamischen Entwicklung
    3. Verbesserung der hydromorphologischen Bedingungen durch Veränderung von Menge, Struktur und Zusammensetzung des Substrats im Fließgewässerbett und Gewässerboden
    4. Verbesserung/Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit der Gewässer, insbesondere durch die Errichtung geeigneter Fischwanderhilfen, Rückbau oder bauliche Anpassung von Querbauwerken
  • 2.3 Vorhaben zur Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft
    1. Hydromorphologische Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, die der Verbesserung des Wasserrückhalts im Gewässer dienen wie Anhebung der Gewässersohle, Reduzierung von Sohleintiefungen
    2. Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, die durch Schaffung und Wiederherstellung von Speicherfunktionen in der Landschaft, zum Beispiel Anbindung von Kleingewässern oder das Anlegen von Pufferräumen, der Verbesserung des Wasserrückhalts dienen
    3. Maßnahmen zur naturnahen Gewässerentwicklung, die durch Herstellung und Verbesserung der Steuerungsmöglichkeiten des Gebietsabflusses durch wasserwirtschaftliche Anlagen der Verbesserung des Wasserrückhalts dienen

Wer oder was wird nicht gefördert?

Förderausschluss nach Ziffer 5.4 e) der Richtlinie

  • der Bau von Verwaltungsgebäuden;
  • die Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten:
  • die Unterhaltung und Pflege von Gewässern und wasserwirtschaftlichen Anlagen;
  • gewässerkundliche Daueraufgaben;
  • institutionelle Förderungen;
  • Geldzahlungen anstelle von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen;
  • Gerichts- und Anwaltskosten bei Klagen des Antragsstellers gegen das Land Brandenburg

Wie wird gefördert?

GAK-/Land-Förderung

Die Zuwendung wird als Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt und kann

  • im Regelfall bis zu 90 % der förderfähigen Kosten betragen.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Die Antragstellung für GAK-Förderanträge ist fortlaufend möglich.

Geltungsdauer

Diese Richtlinie trat zum 16. August 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechperson bei der ILB ist Herr M. Mirus, den Sie über die Telefonnummer 0331 660-1683 erreichen.

Was ist noch zu beachten

  • Zu dem Vorhaben muss bei Antragsstellung ein positives Votum durch die zuständige regionale Arbeitsgruppe vorliegen. Dieses darf nicht älter als 2 Jahre zum Zeitpunkt der Antragseinreichung sein.
  • Eine Weitergabe der Zuwendung ist nicht zulässig.
  • Die Mehrwertsteuer ist förderfähig, für den Fall, dass der Zuwendungsempfänger nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.