Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Schulinfrastruktur (KInvFG - Richtlinie 2) <br />

Kommunalinvestitionsförderungsgesetz Schulinfrastruktur (KInvFG - Richtlinie 2) <br />
Überblick
Mit diesem Förderprogramm unterstützt die ILB die Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen in finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbänden.
| Fördernehmer | kreisfreie Städte, Gemeinden, Ämter, Landkreise und Schulzweckverbände gemäß Anlage 1 der Richtlinie |
|---|---|
| Förderthemen | Sanierung, Umbau, Erweiterung sowie bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise der Ersatzbau von Schulgebäuden |
| Förderart | Zuschuss |
| Fördergeber | Land Brandenburg Richtlinie des Ministeriums der Finanzen des Landes Brandenburg zur Durchführung von Kapitel 2 - Finanzhilfen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur finanzschwacher Kommunen nach Artikel 104c Grundgesetz - im Rahmen des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes (KInvFG 2-Richtlinie) |
| Mittelherkunft | Bund |
Ziel des Programms
Ziel des Programms ist die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen in finanzschwachen Gemeinden und Gemeindeverbänden.
Wer, was und wie wird gefördert
Was wird gefördert?
Förderfähig sind Investitionen für
- die Sanierung,
- den Umbau,
- die Erweiterung und
- bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise der Ersatzbau
von Schulgebäuden.
Zuwendungsfähig sind ausschließlich die Maßnahmen, die an einem Schulstandort durchgeführt werden, der mittel- bis langfristig gesichert ist.
Es können nur Maßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mindestens 40.000 EUR gefördert werden.
Wie wird gefördert?
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Ablauf / Verfahren
Wie ist das Antragsverfahren?
Für dieses Förderprogramm können keine Anträge mehr gestellt werden.
Geltungsdauer
Die Richtlinie tritt am 1. Februar 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Mitarbeiter der Investitionsbank des Landes Brandenburg und des Ministeriums helfen Ihnen gern bei der Beantwortung Ihrer Fragen.