Kinderbetreuungsfinanzierung Bund 2017 - 2020

ILB-Förderprogramm

Kinderbetreuungsfinanzierung Bund 2017 - 2020

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Überblick

Mit diesem Förderprogramm unterstützt die ILB die Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt.

Fördernehmer

Träger von Einrichtungen und Angeboten der Kindertagesbetreuung

Förderthemen

Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt

FörderartZuschuss
FördergeberLand Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Umsetzung des Bundesinvestitionsprogramms „Kinderbetreuungsfinanzierung“ 2017–2020 im Land Brandenburg (U6-Ausbau-Richtlinie 2017–2020)

Mittelherkunft

Bund

Ziel des Programms

Ziel des Programms ist die Förderung von Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt.

Wer, was und wie wird gefördert

Was wird gefördert?

Gefördert werden Maßnahmen zur Schaffung von zusätzlichen Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt.

Wie wird gefördert?

Die ILB fördert die Maßnahme anteilig mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann im Rahmen seines Votums eine niedrigere Zuschussobergrenze festlegen.

Die Bagatellgrenze für die Förderung liegt bei 30.000 EUR. Die Bagatellgrenze für die Förderung von Kindertagespflege liegt bei 5.000 EUR.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Geltungsdauer

Die Richtlinie gilt vom 1. Juli 2017 bis zum 31. Dezember 2020.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Mitarbeiter der Investitionsbank des Landes Brandenburg und des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport (MBJS) helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Was ist noch zu beachten

Es können nur Maßnahmen gefördert werden, die frühestens ab dem 1. Juli 2016 begonnen wurden und spätestens bis zum 30. Juni 2022 abgeschlossen werden.

Eine Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen für geförderte Plätze, die aus Mitteln der Strukturfonds der Europäischen Union, durch bisherige Investitionsprogramme des Bundes und des Landes mit demselben Zuwendungszweck gefördert wurden bzw. werden.

Die Zweckbindung beträgt für unbewegliche Gegenstände 10 Jahre, bei einer Zuwendung ab 250.000 EUR 15 Jahre. Bewegliche Gegenstände mit einem Anschaffungswert von über 410 EUR sind 5 Jahre an den Zuwendungszweck gebunden.

Bei der Vergabe von Aufträgen sind die Regelungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung bzw. zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-P bzw. ANBest-G) zu beachten und anzuwenden.