Leistungszentrum Nord

ILB-Förderprogramm

Leistungszentrum Nord

Für dieses Förderprogramm können Sie derzeit keine neuen Anträge stellen.

Überblick

Im Rahmen des Programms fördert das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (MWAE) über die ILB ein Ausbildungszentrum des Handwerks in Königs Wusterhausen.

Fördernehmer

Handwerkskammer Cottbus

Förderthemen

Errichtung und Ausstattung eines Ausbildungszentrums mit staatlichem Bildungsauftrag für die Verbesserung der regionalen Ausbildungskapazitäten.

FörderartZuschuss
Fördergeber

Land Brandenburg, Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg (MWAE)

Mittelherkunft

Just Transition Fund (JTF), Land Brandenburg

Ziel des Programms

Ziel der Förderung ist es, zusätzliche Kapazitäten für Aus- und Weiterbildung insbesondere in den Zukunftsfeldern

  • Elektrotechnik,
  • Gebäudetechnik,
  • Schweißen,
  • Erneuerbare Energien (inklusive Wasserstoff, Batterie),
  • Kfz-Technik,
  • Digitalisierung und
  • Betriebswirtschaft

zu schaffen.

Damit soll die Attraktivität der Region als Ausbildungsstandort erhöht und das Gewinnen von Fachkräften und Halten junger Menschen insbesondere im technisch/handwerklichen Bereich unterstützt werden.

Wer, was und wie wird gefördert

Was wird gefördert?

Gefördert werden:

  • die Errichtung, Herrichtung, Sanierung, der Aus- und Umbau von Gebäuden, , einschließlich Baunebenkosten mit Ausnahme der Bauleitplanung,
  • die ausbildungsrelevante Ausstattung der Lehrgebäude (Mobiliar, IT-Ausstattung, Lehr- und Lernmedien),
  • der notwendige Erwerb vorhandener Gebäude, einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden sowie Begutachtungs- und Erwerbskosten.

Wer oder was wird nicht gefördert?

Nicht gefördert werden:

  • die in Artikel 9 der JTF-VO aufgeführten Ausschlüsse,
  • Tiere,
  • Fahrzeuge aller Art,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • Finanzierungskosten,
  • Mehrwertsteuer, sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung besteht.

Wie wird gefördert?

Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben umfassen:

  1. den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) mit bis zu 10 Prozent, im Falle von Brachflächen und ehemals industriell genutzter Flächen und Gebäude mit bis zu 15 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens,
  2. die Errichtung, die Herrichtung und Sanierung, den Aus- und Umbau der Einrichtungen einschließlich Baunebenkosten mit Ausnahme der Bauleitplanung sowie
  3. die Ausstattung der Einrichtungen.

Der Höchstfördersatz beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Ihren Antrag können Sie schriftlich bei der ILB stellen.

Die Antragsunterlagen stehen für Sie unter dem Abschnitt Formulare / Downloads zum Herunterladen zur Verfügung.

Die Antragstellerin darf nach von der ILB bestätigtem Eingang des Antrags mit allen erforderlichen Inhalten bei der Bewilligungsbehörde mit der Durchführung des beantragten Vorhabens beginnen. Aus dieser Erlaubnis zum vorzeitigen Maßnahmebeginn leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab. Die Risiken liegen insoweit bei der Antragstellerin.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen.

Ihre Ansprechperson bei der ILB ist Frau Cordula Krebs, die Sie über die Telefonnummer 0331 660-1573 erreichen.

Was ist noch zu beachten

Der Fördertatbestand kommt nur zur Anwendung, soweit das Bildungsangebot vom staatlichen Bildungsauftrag erfasst wird und ferner nur, wenn gewerbliche Anbieter die in Rede stehenden Investitionen nicht vornehmen würden.

Die Neuerrichtung, die Herrichtung und Sanierung, der Aus- und Umbau sowie Ausstattung einer Einrichtung, deren Angebote nur zum Teil vom staatlichen Bildungsauftrag erfasst werden, ist nur in dem Maße zuwendungsfähig, wie es sich aus dem Verhältnis zwischen den zuwendungsfähigen und den nicht zuwendungsfähigen Angeboten der Einrichtung ergibt. Ausstattungsvorhaben in einer bereits bestehenden Einrichtung sind in dem Maße zuwendungsfähig, in dem sie der Erfüllung des staatlichen Ausbildungsauftrages zugutekommen.

Bei der Nutzung der Bildungseinrichtung muss Folgendes beachtet werden:

  1. Das Vorhaben muss dem staatlichen Bildungsauftrag nach Nummer 4.3 der Verwaltungsvorschriften dienen und gleichzeitig zur Verbesserung der regionalen Ausbildungssituation oder der Lernortkooperation gemäß § 2 Absatz 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) beitragen oder Defizite in der regionalen Ausbildung kompensieren.
  2. Anderweitige Nutzungen, die nicht unter den staatlichen Bildungsauftrag im Sinne der Nummer 4.3 der Verwaltungsvorschriften fallen, oder etwaiger wirtschaftlich orientierter Nebentätigkeiten, einschließlich Service-Einrichtungen, dürfen nicht mehr als 20 Prozent der Gesamtnutzung des nicht wirtschaftlichen Tätigkeitsbereiches des Vorhabens ausmachen.
  3. Die Angebote der Bildungseinrichtung müssen für alle Interessenten diskriminierungsfrei zugänglich sein. Eine unternehmensspezifische berufliche Bildung ist nicht zulässig.

Der Brandenburgische Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen (BLB) als zuständige baufachtechnische Prüfstelle wird beteiligt.