Forst - Förderung Landeswald ELER 2023-2027 (VV)

Forst - Förderung Landeswald ELER 2023-2027 (VV)

Programmleitung

Überblick
Mit dem Förderprogramm werden forstwirtschaftliche Vorhaben des Landesbetriebes Forst Brandenburg (LFB) unterstützt.
| Fördernehmer | Landesbetrieb Forst Brandenburg (LFB) |
|---|---|
| Förderthemen |
|
| Förderart | Zuschuss |
| Fördergeber | Land Brandenburg Ministerium für Land- und Ernährungswirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg (MLEUV) |
| Mittelherkunft | Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) Land Brandenburg |
Ziel des Programms
- Entwicklung stabiler und standortgerechter Walder im Landeswald unter Berücksichtigung der ökologischen und ökonomischen Leistungsfähigkeit sowie des Klimawandels
- Sicherung und die Herstellung einer standortgerechten, klimaangepassten Baumartenmischung von Kulturen beziehungsweise die Sicherung der Stabilität und Vitalität junger Bestände
- Unterstützung vorbeugender Aktionen von Vorhaben zur Verringerung der Waldbrandgefährdung sowie der Verbesserung der Voraussetzungen für die Waldbrandbekämpfung und Maßnahmen der Überwachung von Forstschädlingen.
Wer, was und wie wird gefördert
Was wird gefördert?
Maßnahmebereich I (MB I)
- Erstellung Standortgutachten
- Kulturvorbereitung
- Bodenbearbeitung
- Saatgut inklusive Ausbringung
- Pflanzgut
- Pflanzung
- Markierungsstäbe Kulturpflege
Maßnahmebereich II (MB II)
- Vorbeugung und Bekämpfung von Waldschäden durch Anlage bzw. Verbesserung von Löschwasserentnahmestellen, Wegebau und Anlage von Waldbrandschutzriegelsystemen und deren Pflege
- Maßnahmen der Überwachung von Forstschädlingen und Verbesserung der Überwachungssysteme Waldbrandschutz
Wer oder was wird nicht gefördert?
- Die Wiederbewaldung und die Verjüngung mit denselben Arten und dem Ziel der Beibehaltung derselben Bestandsstruktur, sofern diese Bestandsstruktur nicht den Zielen des Waldumbaus entspricht
- Umsatzsteuer
- Wegeinstandsetzungsvorhaben auf öffentlichen Straßen und Wegen
- Skonti, Rabatte
Weitere spezifische Finanzierungsauschlüsse sind der Verwaltungsvorschrift zu entnehmen
Wie wird gefördert?
Zuschuss als Festbetragsfinanzierung (MB I) oder Voll-/Anteilsfinanzierung (MB II)
Ablauf / Verfahren
Wie ist das Antragsverfahren?
Anträge sind vollständig und formgebunden über das digitale Antragssystem zu stellen. Über die Schaltfläche auf der linken Seite gelangen Sie direkt zum Antragssystem.
Bei Fragen zur digitalen Antragstellung sind auf der Internetseite des LELF technische Hinweisbroschüren einzusehen sowie Informationen Telefon +49 331 866-7452 zu Ansprechpartnern und zu einer Hotline.
Im Falle fehlender oder nicht fristgemäß nachgereichter Unterlagen wird der Antrag abgelehnt.
Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung zum 04.09.2025 in Kraft und mit Ablauf vom 31.12.2027 außer Kraft.
Wer erteilt weitere Auskünfte?
Die Mitarbeitenden der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen. Ihre Ansprechperson bei der ILB ist Frau M. Staake, die Sie über die Telefonnummer 0331 660-1553 erreichen.
Was ist noch zu beachten
- Erstattungsprinzip.
- Der Finanzierungsempfänger muss Eigentümer der begünstigten Flächen sein bzw. Nutzungsrechte an Flächen nachweisen.
- Anträge unterhalb der veröffentlichten Mindestschwelle sind im Rahmen der Projektauswahl von einer Finanzierung ausgeschlossen
- In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen gemäß § 55 LHO Brandenburg. Darüber hinaus gilt bei Aufträgen mit Binnenmarktrelevanz die Transparenzpflicht.
Für den Maßnahmenbereich I der Verwaltungsvorschrift gilt:
Der Vorhabenbeginn wird für Vorhaben im Maßnahmenbereich I mit vollständig und formgebundenen Antragseinreichung zugelassen. Dieser Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko der Antragstellenden, da eine Finanzierung nur in Abhängigkeit der durchzuführenden Kontrollen, im Ergebnis des Projektauswahlverfahrens und im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt werden kann.
Für den Maßnahmenbereich II der Verwaltungsvorschrift gilt:
Finanzierungen dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Finanzierung.
Weitere spezifische Finanzierungsvoraussetzungen sind der Verwaltungsvorschrift zu entnehmen.

