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Technische Unterstützung unter 0331 660-2999 (8.00 - 17.00 Uhr)

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Mit diesem Programm fördert die ILB Maßnahmen zur Implementierung digitaler Infrastrukturen an Schulen sowie regionale und landesweite Maßnahmen. Bei regionalen und landesweiten Maßnahmen werden u. a. der Aufbau und die Weiterentwicklung digitaler Lehr-Lern-Infrastrukturen gefördert.
| Fördernehmer | Öffentliche Schulträger gemäß §100 Abs. 1 bis 3 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG), freie Träger von Ersatzschulen gemäß §120 BbgSchulG, Träger von staatlich anerkannten Schulen für Altenpflege und Gesundheitsfachberufe gemäß AltPflSchV und GBSchV in Verbindung mit dem PflBG ab 1. Januar 2020 sowie das Land Brandenburg und nachgeordnete Einrichtungen |
|---|---|
| Förderthemen | Aufbau und Weiterentwicklung digitaler Bildungsinfrastrukturen |
| Förderart | Zuschuss |
| Fördergeber | Land Brandenburg Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport über die ILB zur Umsetzung des DigitalPakts Schule 2019-2024 vom 31. Juli 2019 |
| Mittelherkunft | Bund, Land Brandenburg |
Ziel des Förderprogramms ist die Förderung von Investitionen in die digitale Bildungsinfrastruktur.
Im Rahmen der investiven Maßnahmen an Schulen können gefördert werden
Im Rahmen der regionalen und landesweiten Maßnahmen können gefördert werden
Die Höhe der maximal möglichen Gesamtzuwendung je Zuwendungsempfänger ergibt sich aus der Anlage 1 zu dieser Richtlinie (Schulträgerbudget). Der Fördersatz beträgt grundsätzlich bezogen auf die einzelne Maßnahme bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
Kommunen, die mit einem Haushaltssicherungskonzept gemäß § 63 Abs. 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg arbeiten, erhalten bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Unter diese Regelung fallen ebenfalls Ämter und Verbandsgemeinden als Schulträger, sofern mehr als 50 Prozent der Einwohner in amtsangehörigen/verbandsangehörigen Gemeinden wohnen, die gemäß § 63 Absatz 5 BbgKVerf arbeiten.
Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. August 2019 in Kraft und mit Ablauf vom 16. Mai 2024 außer Kraft.
Mitarbeiter der Investitionsbank des Landes Brandenburg und des Ministeriums helfen Ihnen gern bei der Beantwortung Ihrer Fragen.
Eine Förderung wird, gemäß § 4 Verwaltungsvereinbarung "DigitalPakt Schule 2019-2024" des Bundes und der Länder vom 16. Mai 2019, nur für Maßnahmen gewährt, mit denen nicht vor dem 17. Mai 2019 begonnen wurde und bei denen eine vollständige Abnahme bis zum 16. Mai 2024 gesichert erscheint.
Leasing von IT-Infrastruktur ist förderfähig, wenn es sich um Vollamortisierungsleasing bzw. Mietkauf, die nicht investiven Ausgaben werden aus den Leasingraten herausgerechnet und Leasing ist nach einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung günstiger als ein Kauf oder/und die Betriebssoftware für anzuschaffende bzw. angeschaffte Geräte für die Laufzeit des DigitalPakts ist ausschließlich im Leasing erhältlich.
Bei baulichen Maßnahmen sind die VV/VVG Nummer 6 zu § 44 LHO zu beachten.