Bau- und Austattungsinvestitionen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (KIP II - Bildung - Kita U6)

ILB-Förderprogramm

Bau- und Austattungsinvestitionen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung (KIP II - Bildung - Kita U6)

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Susanne López ToranzoInfrastrukturTel.: 0331 660-1564Fax.: 0331 660-61564E-Mail Kontakt

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Überblick

Mit dem Programm wird die qualitative Verbesserung und Erhaltung von Kinderbetreuungsplätzen (U6) gefördert.

Fördernehmer

Träger und Eigentümer von Einrichtungen und Angeboten der Kindertagesbetreuung

Förderthemen

Investitionen zur qualitativen Verbesserung von Betreuungsplätzen, die der Kindertagesbetreuung für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt dienen.

FörderartZuschuss
FördergeberLand Brandenburg

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport des Landes Brandenburg zur Förderung von notwendigen Bau- und Ausstattungsinvestitionen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung im Land Brandenburg (RL KIP II - Bildung - Kita U6) vom 15. Februar 2021

Mittelherkunft

Land

Ziel des Programms

Ziel des Programms ist die qualitative Verbesserung und SErhaltung von Betreuungsplätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege für Kinder von der Geburt bis zum Schuleintritt.

Wer, was und wie wird gefördert

Was wird gefördert?

Gefördert werden Investitionsvorhaben, die der qualitativen Verbesserung von Betreuungsplätzen dienen und die ab dem 1. Januar 2021 mit einem positiven Votum des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe begonnen wurden sowie bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden.

Wie wird gefördert?

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 90% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Die Höhe der Zuwendung beträgt grundsätzlich max. 100.000 EUR je Kindertagesstätte, max. 10.000 EUR je Kindertagespflegestelle.

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung können ab dem 15. April 2021 über das ILB Kundenportal eingereicht werden. Antragsschluss ist der 31. Juli 2022.

Zusätzlich zum Antrag muss ein positives Votum des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Bereich das Investitionsvorhaben durchgeführt werden soll, eingereicht werden.

Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.