Weiterbildungsrichtlinie 2025

ILB-Förderprogramm

Weiterbildungsrichtlinie 2025

Überblick

Wir fördern im Sinne des lebenslangen Lernens die Weiterbildung von Beschäftigten sowie die Kompetenzentwicklung in Unternehmen und Vereinen (einschließlich Ehrenamt) und Weiterbildungsangebote an Hochschulen. Die Umsetzung erfolgt im Auftrag des Landes Brandenburg und wird kofinanziert von der Europäischen Union.

Fördernehmer

Beschäftigte mit Erstwohnsitz im Land Brandenburg oder mit Arbeitsvertrag bei einer förderfähigen Einrichtung (natürliche Personen), Unternehmen, Freiberufler*innen und Einzelunternehmer*innen (mit Einkommensteuerpflicht oder eine Betriebsstätte im Land Brandenburg), rechtsfähige Vereine (mit Sitz oder einer Außenstelle im Land Brandenburg), staatlichen Hochschulen nach dem Brandenburgischen Hochschulgesetz, natürliche Personen, juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie eine rechtsfähige Personengesellschaften.

Förderthemen

berufliche Weiterbildung nach individuellem Bedarf, berufliche Weiterbildung in Unternehmen und rechtsfähigen Vereinen; Umsetzung des Brandenburger Servicepakets für Qualifizierungen, die Entwicklung und Einrichtung zusätzlicher weiterbildender Studienangebote – Studiengänge oder Studiengangsmodule – an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg sowie Erhöhung der Transparenz über die Beratungs- und Förderangebote zur beruflichen Weiterbildung.

Förderart
FördergeberLand Brandenburg

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAE) und Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur (MWFK)

Mittelherkunft

Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+)

Ziel des Programms

Die Richtlinie fokussiert die berufliche Weiterbildung von Beschäftigten einschließlich haupt- und ehrenamtlich Tätiger. Die Kompetenzentwicklung setzt an individuellen und betrieblichen Entwicklungszielen an.

  • Die Weiterbildungsbeteiligung und das Weiterbildungsengagement von Unternehmen und Beschäftigten soll gesteigert und die Transparenz über die Beratungs- und Förderangebote zur beruflichen Weiterbildung soll erhöht werden.
  • Die Beschäftigungsfähigkeit soll verbessert und Arbeitsplätze sollen stabilisiert werden.
  • Nicht ausreichend genutzte Potentiale von Arbeits- und Fachkräften sowie im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit sollen erschlossen werden.
  • Die Reaktionsfähigkeit auf die Anforderungen einer sich strukturell wandelnden Arbeitswelt soll ausgebaut werden.

Wer, was und wie wird gefördert

Was wird gefördert?

Bildungsscheck für Beschäftigte

Gefördert werden berufliche Weiterbildungen nach individuellem Bedarf sowie notwendige Weiterbildungen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse (Anerkennungsqualifizierungen).

Weiterbildung in Unternehmen und rechtsfähigen Vereinen

Gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen zur Kompetenzentwicklung in Unternehmen und in rechtsfähigen Vereinen.

Servicepaket für Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung in Unternehmen

Gefördert wird die Teilnahme von Beschäftigten an beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen in Unternehmen auf Basis dargelegter betrieblicher Qualifizierungsbedarfe zur Unterstützung von

  • Ansiedlungsvorhaben neuer Unternehmen und der Schaffung von Arbeitsplätzen
  • Erweiterungsinvestitionen bestehender Unternehmen und der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze oder
  • grundlegenden Umstrukturierungen in den Organisationsstrukturen und bei technischen Anlagen von bestehenden Unternehmen, die der Sicherung gefährdeter Arbeitsplätze dienen.

Aufbau von akademischen Weiterbildungsangeboten

Gefördert wird die Entwicklung und Einrichtung zusätzlicher weiterbildender Studienangebote – Studiengänge oder Studiengangsmodule – an den staatlichen Hochschulen des Landes Brandenburg.

Servicestelle Weiterbildung Brandenburg

Gefördert wird eine Servicestelle Weiterbildung Brandenburg. Diese richtet sich an alle an Weiterbildung interessierte Einzelpersonen, Unternehmen und weitere Arbeitsmarkt- und Bildungsakteure mit den folgenden Aufgaben:

  • Koordinierung sowie Aufbau neuer und Ausbau bestehender Weiterbildungsverbünde
  • Koordinierung und Weiterentwicklung der vernetzten Weiterbildungsberatung
  • Transparenz, Kommunikation und Weiterbildungskampagne
  • Nationale und transnationale Vernetzung und Austausch

Wer oder was wird nicht gefördert?

Bildungsscheck für Beschäftigte

Ausgeschlossen von der Förderung sind

  • Weiterbildungsmaßnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen wurden, bzw. zu denen sich angemeldet, oder ein Weiterbildungsvertrag für die Maßnahme abgeschlossen wurde.

Weiterbildung in Unternehmen und rechtsfähigen Vereinen und Servicepaket für Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung in Unternehmen

Ausgenommen von der Förderung sind

  • Weiterbildungsmaßnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen wurden bzw. zu denen sich angemeldet, oder ein Weiterbildungsvertrag für die Maßnahme abgeschlossen wurde,
  • Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 2 bis 5 AGVO,
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten nach Artikel 2 Nr. 18 AGVO. Abweichend hiervon sind Förderungen von Unternehmen möglich, die am 31. Dezember 2019 keine Unternehmen in Schwierigkeiten waren, aber während des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2021 zu Unternehmen in Schwierigkeiten wurden.
  • Ausgeschlossen ist die Teilnahme an Maßnahmen, zu deren Durchführung die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union, bundes- oder landesrechtlicher Regelungen verpflichtet ist. (sogenannte Sowieso-Kosten. Das sind Weiterbildungen, zu denen Antragstellende zur ordnungsgemäßen Durchführung oder Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Vermeidung von Gefahren gesetzlich verpflichtet sind.

Aufbau von akademischen Weiterbildungsangeboten

  • Vorhaben, die eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellen, können aus beihilferechtlichen Gründen nicht gefördert werden.
  • Die Förderung darf keine Beihilfe darstellen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Eine Förderung wird nur für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten gewährt nach den Vorgaben der Nummer 2.1.1 „Öffentliche Finanzierung nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten“ des FuEul-Unionsrahmens der Mitteilung der Kommission 2014/C 198/01.

Wie wird gefördert?

Bildungsscheck für Beschäftigte

  • Der Zuschuss je Antrag beträgt 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Mindestförderhöhe beträgt 500 Euro. Die Antragstellung ist fortlaufend möglich. Die Anzahl der Weiterbildungen je Antrag ist nicht begrenzt.

Weiterbildung in Unternehmen und rechtsfähigen Vereinen

  • Die Förderung beträgt maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Mindestförderhöhe beträgt 1000 Euro.
  • Die Antragstellung ist fortlaufend möglich. Die Anzahl der Weiterbildungen und Teilnehmenden je Antrag ist nicht begrenzt. Bei mehr als 20 Weiterbildungen je Antrag soll die ILB im Vorfeld kontaktiert werden.
  • Eine Einzelförderung ist auf maximal 3 Millionen Euro pro Unternehmen beziehungsweise Vorhaben begrenzt.

Servicepaket für Ansiedlung, Erweiterung und Umstrukturierung in Unternehmen

  • Die Höhe der Zuwendung ist gestaffelt nach der Unternehmensgröße gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission
    • kleine Unternehmen und mittlere Unternehmen erhalten bis zu 60 Prozent Förderung
    • große Unternehmen erhalten bis zu 50 Prozent Förderung.
  • Für die Berechnung der Beihilfenintensität werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. Der beantragte Zuschuss muss mindestens 1.000 Euro betragen. Eine Einzelförderung auf Grundlage dieser Förderrichtlinie ist auf maximal 3 Mio. Euro pro Unternehmen bzw. Vorhaben begrenzt.

Aufbau von akademischen Weiterbildungsangeboten

  • Gefördert werden Vorhaben von bis zu 3 Jahren Laufzeit und mit bis zu 150.000 Euro Gesamtausgaben.
  • Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:a) die direkten Personalausgaben der Zuwendungsempfangenden undb) die restlichen Ausgaben, die bemessen werden über eine vereinfachte Kostenoption nach Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Höhe von 40 Prozent der direkten Personalausgaben nach Buchstabe a).

Servicestelle Weiterbildung Brandenburg

  • Gefördert wird ein Vorhaben mit bis zu drei Jahren Laufzeit und mit bis zu 5,4 Millionen Euro Gesamtausgaben.Die förderfähigen Gesamtausgaben umfassen:
    • die direkten Personalausgaben des Zuwendungsempfangenden
    • die direkten Sachausgaben einschließlich der Ausgaben für externe Leistungserbringende
    • für alle indirekten Ausgaben eine Pauschale in Höhe von 15 Prozent der förderfähigen direkten Personalausgaben nach Buchstabe a).

Ablauf / Verfahren

Wie ist das Antragsverfahren?

Die Antragstellung für die Servicestelle Weiterbildung Brandenburg ist ab dem xx. November bis zum xx. November 2025 postalisch möglich. Den dafür zu verwendenden Antrag im beschreibbaren PDF-Format finden Sie auf dieser Webseite unter der Rubrik "……". Dem Antrag ist ein Konzept (Anforderungen siehe Anlage 1 der Richtlinie) beizufügen. Die Bewilligung erfolgt unter Einbeziehung eines fachlichen Votums des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz des Landes Brandenburg.

Die weiteren Fördertatbestände nach dieser Richtlinie können voraussichtlich ab dem 19. Januar 2026 online über das ILB-Kundenportal beantragt werden. Beachten Sie dafür bitte die kommenden Veröffentlichungen auf dieser Seite

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Geltungsdauer

Diese Förderrichtlinie tritt mit Wirkung zum xx. November 2025 in Kraft und mit Ablauf vom 30. Juni 2027 außer Kraft.

Am Tage der Veröffentlichung dieser Richtlinie tritt die gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021 bis 2027 (Weiterbildungsrichtlinie - WBRL 2022) vom 10. November 2022 außer Kraft.

Vor Inkrafttreten dieser Richtlinie vorliegende Anträge werden nach der Gemeinsame Richtlinie des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz und des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Land Brandenburg in der EU-Förderperiode 2021 bis 2027 (Weiterbildungsrichtlinie - WBRL 2022) vom 10. November 2022 beschieden.

Wer erteilt weitere Auskünfte?

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ILB helfen Ihnen bei der Beantwortung Ihrer Fragen. Ihre Ansprechpartner bei der ILB erreichen Sie über das Infotelefon Arbeit (0331 - 6602200).